Die Stiftung Industriemuseum Waldenburgertal wurde am 20. Dezember 1996 gegründet.

Als Gründungsmitglieder haben die folgenden Personen (aus Niederdorf) gezeichnet:

  • Werner Roth-Brunner 1925 - †
  • Christian Hostettler-Schmutz 1931 - 2017
  • Max Furler-Etter 1930 - 2020
  • Paul Roth-Lüdin 1927 - 2018
  • Erwin Dettwiler-Lucchini 1931 - 2016

Stiftungsstatuten der Stiftung Industriemuseum Waldenburgertal

Art. 1

Unter dem Namen Stiftung Industriemuseum Waldenburgertal besteht besteht eine Stiftung Im Sinne von Art.80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sie hat ihren Sitz in Waldenburg.

Der Stiftungsrat ist befugt, den Sitz mit Zustimmung der zuständigen Behörde an einen anderen Ort in der Schweiz zu verlegen.

Art. 2

Der Zweck der Stiftung ist das Retten und Erhalten von Zeugnissen der Industrialisierung im Waldenburgertal und das Errichten und Betreiben eines Museums.

Art. 3

Stifter ist der Verkehrs- und Verschönerungsverein Niederdorf als Initiant des Museums, welcher nebst immateriellen Werten auch Fr. 2'000.-- einbringt. 
Das Stiftungsvermögen vermehrt sich durch:

  1. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen durch natürliche und juristische Personen, sowie durch Gemeinwesen
  2. jährlich wiederkehrende Beiträge
  3. Ertrag aus dem Betrieb des Industriemuseums
  4. Ertrag aus dem Stiftungsvermögen

Art. 4

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Betriebskommission.

Art. 5

Die Einwohnergemeinden Waldenburg, Oberdorf, Niederdorf und Hölstein, sowie die Kulturdirektion des Kantons Basellandschaft beteiligen sich ideell am Aufbau des Industriemuseums.

Art. 6

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er vertritt die Stiftung nach aussen und sorgt sich um die Erfüllung des Stiftungszweckes, um die Finanzen und die Vermögensanlage. Er wählt die Betriebskommission die sich selbst konstituiert und erlässt für deren Aufgaben ein Geschäftsreglement.
Der Stiftungsrat besteht aus 7-9 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus je einem Gemeinderatsmitglied der obgenannten Gemeinden, der Vertretung der kantonalen Kulturdirektion und aus weiteren Mitgliedern welche erstmals vom Stifter bestimmt werden. In Zukunft ergänzt sich der Stiftungsrat bezüglich der weiteren Mitglieder selbst.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt diejenigen Mitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift führen, sowie die Art der Zeichnung.

Der Stiftungsrat wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, unter Angabe der Traktanden und sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einberufen.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, Er fasst seine Beschlüsse einschliesslich allfältiger Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse sind ins nächste ordentliche Protokoll aufzunehmen.

Art. 7

Die Amtsdauer des Stiftungsrates und der Betriebskommission beträgt 4 Jahre und fällt mit der Amtszeit der Gemeinderäte zusammen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 8

Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Stiftungsurkunde unter Wahrung des Stiftungszweckes und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde abzuändern.

Art. 9

Kann der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden, wird die Stiftung nach den gesetzlichen Vorschriften aufgehoben. Ein anfälliges Restvermögen wird mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einer Institution mit möglichst ähnlicher Zielsetzung zugeführt. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter und an Donatoren ist ausgeschlossen.

Diese Änderung des Stiftungsstatuts wurde am 19. Januar 2011 von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

 

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