Statuten des Vereins imwforum

Hier gibt es die Statuten zum Herunterladen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Stellung, Haftung

1 Unter dem Namen imwforum besteht ein Förderverein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Niederdorf.
2 Der Verein imwforum hat das Ziel, die Stiftung Industriemuseum Waldenburgertal IMW zu unterstützen,
deren Sammelgut mit den dazugehörenden Unterlagen im Sinne des Stiftungszwecks für
die Öffentlichkeit zu erhalten und in einem speziellen Museum zugänglich zu machen. Dies beinhaltet
hauptsächlich die Förderung und Vermehrung der Sammlung mit zeitgemässer Ausstellung sowie
das Dokumentieren, Restaurieren und Inventarisieren des Sammelguts.
3 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Ein allfälliger Gewinn
ist ausschliesslich für die Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden. Eine Ausschüttung an die
Mitglieder ist ausgeschlossen.
4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. August 2007
und endet am 31. Dezember 2008.
5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen in der Höhe von maximal 50%
der Mitgliederbeiträge des laufenden Geschäftsjahres. Eine Nachschusspflicht durch die Mitglieder
ist ausgeschlossen.

II. Mitglieder

Art. 2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

1 Der Verein imwforum besteht aus

  1. Vollmitgliedern
  2. Familienmitgliedern
  3. Jugendmitgliedern (bis Volljährigkeit)
  4. Sympathiemitgliedern
  5. Juristischen Personen
  6. Ehrenmitgliedern

2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Generalversammlung. Sie endet durch Austritt,
Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand möglich. Der Jahresbeitrag für das betreffende Vereinsjahr verfällt.
3 Die Mitglieder erhalten nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Statuten und haben Anrecht auf
kostenlose Zustellung eventueller Veröffentlichungen. Sie sollen die Bestrebungen des Vorstandes
förderund dessen Arbeit unterstützen. Sie haben sich an die Statuten und Beschlüsse des Vorstandes
und der Generalversammlung zu halten.
4 Ein Ausschluss erfogt auf Beschluss der Generalversammlung. Dem ausgeschlossenen Vereinsmitglied
steht das Rekursrecht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses zuhanden der
nächsten Generalversammlung zu. Der Rekurs ist schriftlich an den Präsidenten zu richten.
5 Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6 Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, haben den ordentlichen Jahresbeitrag zu entrichten.

III. Organe

Art. 3 Organisation

1 Die Organe des Vereins imwforum sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

Art. 4 Generalversammlung

1 Die ordentliche Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins; sie findet jährlich im
ersten Quartal statt. Mindestens 15 Tage vor der Versammlung erhalten alle Mitglieder eine Einladung
mit Traktandenliste und Jahresrechnung.
2 Die Traktanden der Generalversammlung sind

  1. Begrüssung und Appell
  2. Protokoll der letzten Generalversammlung
  3. Mutationen
  4. Jahresbericht
  5. Genehmigung der Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle
  6. Voranschlag und Jahresbeitrag
  7. Wahlen
  8. Jahresprogramm
  9. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  10. Verschiedenes

3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Die Beschlüsse
werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid erfolgt durch den
Präsidenten.
4 Anträge, die zuhanden der Generalversammlung gestellt werden, sind beim Vorstand bis spätestens
31. Dezember schriftlich einzureichen. Sind Statutenrevisionen vorgesehen, ist der betreffende Text
der Einladung zur Generalversammlung beizufügen.
5 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches
Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder. Sie hat sämtliche Befugnisse einer ordentlichen
Generalversammlung.

Art. 5 Vorstand

1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern zusammen. Diese
übernehmen das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Sekretärs und des Kassiers. Alle
weiteren Mitglieder sind Beisitzer.
2 Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er erstellt zuhanden der Generalversammlung
ein Tätigkeitsprogramm und ergänzt dieses mit Aufgaben aus Beschlüssen der Generalversammlung.
3 Der Vorstand und der Präsident werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die erste
Amtsperiode endet mit der Generalversammlung 2010.

Art. 6 Aufgaben des Vorstandes

1 Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese, wie auch die Generalversammlungen.
Er überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Über das vergangene Vereinsjahr erstattet
er der Generalversammlung schriftlichen Bericht.
2 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit. Er erledigt alle ihm vom Präsidenten
übertragenen Arbeiten.

3 Der Sekretär erledigt die Korrespondenz. Er erlässt die Einladungen zu den Sitzungen, erstellt die
Protokolle und Präsenzlisten aller Sitzungen und Versammlungen. Er verfasst zusammen mit dem
Präsidenten den Jahresbericht.
4 Der Kassier führt das gesamte Rechnungswesen und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist verantwortlich
für den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag.
Er hat den Vorstand laufend über sämtliche Kassengeschäfte zu orientieren. Er begleicht die vom
Präsidenten visierten Rechnungen.
5 Beisitzer können mit besonderen Aufgaben betraut werden.
6 Der Vorstand kann sich selber oder allfälligen Ressorts ein Geschäftsreglement sowie ein Pflichtenheft
geben.
7 Die Mitglieder des Vorstandes und weitere mit Funktionen für den Verein Beauftragte sind in der
Regel ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und
Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder und vom Vorstand beauftragter
Personen kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
8 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen
gilt das einfache Mehr. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid. Es sind Beschlussprotokolle zu führen.
9 Alle Vorstandsmitglieder führen kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 7 Funktion der Kontrollstelle, Aufgaben

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei fachkundigen Vereinsmitgliedern. Sie können Ersatzpersonen zur
Beratung beiziehen. Die Rechnungsrevision kann durch Beschluss der Generalversammlung auch
einer ausgewiesenen Revisionsstelle übertragen werden.
2 Die Mitglieder der Kontrollstelle sind von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
3 Der Kontrollstelle sind die Jahres- und Vermögensrechung mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung
zur Prüfung vorzulegen. Die Kontrollstelle erstattet darüber — zuhanden der Generalversammlung
— einen schriftlichen Bericht.

IV. Finanzen

Art. 8 Einnahmen, Ausgaben, Mitgliederbeiträge

1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag des Vereinsvermögens,
den freiwilligen Zuwendungen und den Einnahmen aus Anlässen. Einnahmen aus Anlässen
fliessen in die ordentliche Jahresrechnung. Sie können jedoch durch Beschluss der Generalversammlung
auch zweckgebunden verwendet werden.
2 Die Mitglieder bezahlen jährlich den Mitgliederbeitrag; dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung festgelegt wird. Die Mitgliederbeiträge werden im 1. Halbjahr fällig.
Austretende Mitglieder haben den ordentlichen Jahresbeitrag zu entrichten.
3 Die Ausgaben haben sich im Rahmen des von der Generalversammlung genehmigten Voranschlages
zu bewegen. Für ausserordentliche Ausgaben steht dem Vorstand eine jährliche Ausgabenkompetenz
von CHF 1’500.00 zu. Alle Belege sind vom Präsidenten zu visieren.

V. Schlussbestimmungen

Art. 9 Statutenrevision

1 Diese Statuten können durch die Generalversammlung aufgehoben oder abgeändert werden. Anträge
sind vom Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung auszuarbeiten.
2 Änderungen der Statuten können nur von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden,
wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

Art. 10 Auflösung des Vereins

1 Die Auflösung des Vereins imwforum kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung
beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden dem Antrag auf Auflösung zustimmen, wenn der
Verein zahlungsunfähig wird oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden
kann.
2 Die Generalversammlung beschliesst im Falle eines gültigen Auflösungsbeschlusses über die Verwendung
des Vereinsvermögens. Dabei sollen die verbleibenden Mittel der allgemeinen Zweckbestimmung
nach Art. 1 erhalten bleiben oder einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
zufliessen. Eine Verteilung unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11 Genehmigung, Inkrafttreten

1 Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung per sofort in Kraft.

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